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Thüringentag 2015


Herzlich willkommen in Pößneck!

Organisationsbüro:


Markt 1

07381 Pößneck


Telefon: 03647-500318

(bitte klicken)



Das Büro koordiniert die Vorbereitungsarbeit der Fachbereiche der Stadtverwaltung Pößneck für den Thüringentag.


Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Anregungen und Hinweise haben oder das Organisationsbüro unterstützen möchten.


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Besucherflyer Thüringentag

Aktuelles rund um den Thüringentag 2015


Im Vollzug des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, in Verbindung mit dem Thüringer Ordnungsbehördengesetz erlässt die Stadt Pößneck folgende


Allgemeinverfügung zur Durchführung des 15. Thüringentages 2015

I. Die Stadt Pößneck richtet den 15. Thüringentag 2015 im Zeitraum vom 26.06.2015

bis 28.06.2015 als öffentliche Veranstaltung aus.

II. Die Veranstaltung wird als Volksfest gemäß §§ 60b, 69 GewO festgesetzt.

III. Zum Festgebiet werden nachfolgend aufgeführte Straßen, Wege und Plätze

erklärt:


- Altstadtplatz

- Breite Straße

- E.-u.-J.-Rosenberg-Platz

- Franzensplatz

- Heiligengasse

- Jüdeweiner Straße

- Kirchplatz

- Klosterplatz

- Krautgasse

- Lutschgenpark

- Markt

- Mühlstraße

- Neustädter Straße

- Obere Grabenstraße

- Obere Johannisgasse

- Schuhgasse

- Straße des Friedens

- Themengärten

- Viehmarkt

- Vordere Brauhausgasse

- Park Gottesackerkirche


IV. Zur Festumzugsstrecke werden erklärt:


a.) Aufstellflächen


- Bodelwitzer Weg

- Ernst-Thälmann-Straße

- Neustädter Straße

- Rosa-Luxemburg-Straße


b.) Umzugsstrecke


- Alexander-Puschkin-Straße

- Bahnhofstraße

- Ernst-Thälmann-Straße

- Friedrich-Engels-Straße

- Raniser Straße

- Teilstück B281


c.) Auslauffläche


- Friedrich-Engels-Straße

- Rudolf-Breitscheid-Straße

- Turmgelänge

- Wernburger Weg


V. Für den 15. Thüringentag gelten folgende allgemeine Veranstaltungszeiten:


Freitag, den 26.06.2015 von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr

Samstag, den 27.06.2015 von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr

Sonntag, den 28.06.2015 von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr


Der Ausschank ist am jeweiligen Tag bis spätestens 30 Minuten danach zu beenden.


Für die Bühnen der Veranstaltungsmeilen gelten folgende Veranstaltungszeiten:


Freitag, den 26.06.2015 von 17.00 Uhr bis 23.00 Uhr

Samstag, den 27.06.2015 von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Sonntag, den 28.06.2015 von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Der Ausschank ist am jeweiligen Tag bis spätestens 30 Minuten danach zu beenden.


Für den Lutschgenpark werden folgende Zeiten festgelegt:


Freitag, den 26.06.2015 von 16.00 Uhr bis Samstag 02.00 Uhr

Samstag, den 27.06.2015 von 10.00 Uhr bis Sonntag 02.00 Uhr

Sonntag, den 28.06.2015 von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Der Ausschank ist am jeweiligen Tag bis spätestens 30 Minuten danach zu beenden.



VI. Stände


(1) Bewerbungen für eine Teilnahme zum Thüringentag sind schriftlich unter Verwendung der veröffentlichten Antragsformulare bis zum 31.03.2015 einzureichen. Entscheidend ist der Posteingang bei der Stadt.


(2) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist entscheiden das Organisationskomitee und der Bereich gewerbliche Teilnehmer über eine Teilnahme der Bewerber. Gehen mehr Bewerbungen ein als Standplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Vergabe nach folgenden Kriterien:


a.) Attraktivität des Bewerbers bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes des Standes

b.) Warenangebot/Vorführungen/Präsentation

c.) regionale Ansässigkeit


(3) Eine Zulassung zum Thüringentag begründet ein persönliches Recht des Bewerbers zur Teilnahme. Eine Weitergabe an Dritte (z.B. Untervermietung) ist unzulässig, soweit in dieser Allgemeinverfügung keine anderen Regelungen getroffen werden.

Nach erfolgter öffentlich-rechtlicher Zulassung des Bewerbers wird das Benutzungsverhältnis durch Abschluss von privatrechtlichen Verträgen geregelt.


(4) Die Stadt Pößneck erhebt von allen Teilnehmern zum 15. Thüringentag ein privatrechtliches Entgelt.


VII. Getränke- und Speisenversorgung


(1) Der Bewerber der den Zuschlag erhält, bekommt das Exklusivrecht für den Getränkeausschank an den zugewiesenen Standorten.

(2) Eine Untervermietung ist möglich. Diese ist der Stadt Pößneck bis zum 30.05.2015 schriftlich anzuzeigen.


VIII. Sondernutzungen durch ortsansässige Gewerbetreibende


(1) Alle innerhalb des Festgebietes erteilten Sondernutzungserlaubnisse der Stadt Pößneck werden für den Zeitraum vom 22.06.2015 bis 29.06.2015 außer Kraft gesetzt.


(2) Soweit Sondernutzungen (z.B. Außenbewirtung, Warenauslage) durch ortsansässige Gewerbetreibende auch während des Thüringentages stattfinden sollen, ist eine Erlaubnis erforderlich. Das Organisationskomitee und die Bereiche Gewerbliche Teilnehmer und Sicherheit und Verkehr entscheiden nach folgenden Kriterien:


a.) Sicherheit des Besucherverkehrs

b.) Attraktivität des Angebots

c.) vertragliche Bindungen gemäß Abs. VII


Ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht nicht.


IX. Verkehr, Verkehrsbeschränkungen und Einschränkungen des Gemeingebrauchs


(1) Das Festgebiet wird für den fließenden Verkehr voll gesperrt. Das Parken im Festgebiet ist verboten. Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.


(2) Die Aufstellfläche, Umzugsstrecke sowie Auslauffläche sind am Sonntag, den 28.06.2015 vor und während des Umzuges voll gesperrt.


(3) Während der Sperrung ist das Befahren des Festgebietes nur mit Sonderberechtigung erlaubt. (gilt nur außerhalb der Veranstaltungszeiten für Lieferverkehr, Anwohner und Soziale Dienste)


(4) Für die Anwohner des Festgebietes und Personen mit berechtigtem Interesse, stehen ab dem 22.06.2015, 14.00 Uhr Ausweichplätze zur Verfügung.

Diese können mit einer Parkberechtigung genutzt werden. Anträge hierfür sowie für

Einfahrgenehmigungen sind in der Stadtverwaltung Pößneck, FB Öffentliche Ordnung oder im Internet (thueringentag-2015.de) ab dem 01.05.2015 erhältlich.


(5) Das Befahren des Festgeländes während der Veranstaltungszeiten kann nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt werden.


Die jeweilige Beschilderung ist zu beachten, nähere Sperr-und Einfahrzeiten gemäß der Abs. 2 und 3 werden zeitnah bekannt gemacht.


X. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.


XI. Inkrafttreten


Diese Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt der Stadt Pößneck vom 21. Februar 2015 bekannt gemacht und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft. Am 30.Juni 2015 tritt die Allgemeinverfügung außer Kraft.


Gründe:


Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Stadt Pößneck zum Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 3 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit §§ 1,2 und 4 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes.


Die Inhalte der Allgemeinverfügung in Ziffer II -VII werden gemäß der §§60b und 69 der Gewerbeordnung festgesetzt.


Die Anordnungen von Ziffer VIII und IX ergehen auf Grundlage der §§ 18 und 19 des Thüringer Straßengesetzes in Verbindung mit der Straßenverkehrsordnung.

Die Anordnung trifft die Stadt Pößneck als Straßenverkehrsbehörde.


Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) in der derzeit geltenden Fassung. Sie kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, da ein störungsfreier Ablauf der Großveranstaltung mit einem über durchschnittlichen Besucherstrom gewährleistet werden muss. Ohne die Anordnung einer sofortigen Vollziehung hätte die Einlegung eines Widerspruchs zur Folge, dass die Allgemeinverfügung bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht in Kraft tritt und somit der eigentliche Zweck dieser Regelung nicht mehr zum Tragen kommt. Das Interesse der Stadt Pößneck an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der Stadt Pößneck, 07381 Pößneck, Markt 1 schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.


Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VWGO durch das Verwaltungsgericht Gera,

07545 Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, ganz oder teilweise wieder hergestellt werden.



Pößneck, den 10. Februar 2015



Michael Modde

Bürgermeister

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